§ 135a BauGB. Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 135a. Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung.
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) [1] Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. [2] Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) [1] Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. [2] Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. [3] Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. [4] Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

Umfeld von § 135a BauGB

§ 135 BauGB. Fälligkeit und Zahlung des Beitrages

§ 135a BauGB. Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung

§ 135b BauGB. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung