§ 135b BauGB. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 135b. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung. [1] Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. [2] Verteilungsmaßstäbe sind
  • 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
  • 2. die zulässige Grundfläche,
  • 3. die zu erwartende Versiegelung oder
  • 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
[3] Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.