§ 141 BauGB. Vorbereitende Untersuchungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Januar 1977–1. Juli 1987]
    1§ 141. Organisation und Verfahren. 
        
            (1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
                
        - 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken,
 - 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann,
 - 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können,
 - 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten,
 - 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse.
 
(2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach Landesrecht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.