§ 141 BauGB. Vorbereitende Untersuchungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1977] | [26. August 1976] | 
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| § 141. Organisation und Verfahren | § 141 | 
| (1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln | (1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln | 
| 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken, | 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken, | 
| 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann, | 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann, | 
| 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können, | 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können, | 
| 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten, | 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten, | 
| 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse. | 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse. | 
| (2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach Landesrecht. | (2) […] | 
    [26. August 1976–1. Januar 1977]
    1§ 141. 
        
            2(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
                
        - 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken,
 - 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann,
 - 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können,
 - 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten,
 - 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse.
 
(2) […]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
 - 2. 26. August 1976: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.