§ 141 BauGB. Vorbereitende Untersuchungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977] | [26. August 1976] |
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§ 141. Organisation und Verfahren | § 141 |
(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln | (1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln |
1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken, | 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken, |
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann, | 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann, |
3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können, | 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können, |
4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten, | 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten, |
5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse. | 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse. |
(2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach Landesrecht. | (2) […] |
[26. August 1976–1. Januar 1977]
1§ 141.
2(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
- 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken,
- 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann,
- 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können,
- 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten,
- 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse.
(2) […]
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 26. August 1976: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.