§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007][1. Januar 1998]
§ 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung] § 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung]
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn (1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
[1. Januar 1998–1. Januar 2007]
1§ 162. 2Aufhebung der [Sanierungssatzung].
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
  • 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
  • 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
  • 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
[2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 3[2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. 4[3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 5[4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.