§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998] | [1. Juli 1987] |
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§ 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung] | § 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung] |
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn | (1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn |
1. die Sanierung durchgeführt ist oder | 1. die Sanierung durchgeführt ist oder |
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder | 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder |
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. | 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. |
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. | (2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [4] Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. [5] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. |
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. | (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. |
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 162. 2Aufhebung der [Sanierungssatzung].
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
- 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
- 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [4] Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. [5] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.