§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1998] | [1. Juli 1987] | 
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| § 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung] | § 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung] | 
| (1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn | (1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn | 
| 1. die Sanierung durchgeführt ist oder | 1. die Sanierung durchgeführt ist oder | 
| 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder | 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder | 
| 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. | 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. | 
| (2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. | (2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [4] Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. [5] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. | 
| (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. | (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. | 
    [1. Juli 1987–1. Januar 1998]
    1§ 162. 2Aufhebung der [Sanierungssatzung]. 
        
            (1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
                
        - 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
 - 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
 - 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
 
            (2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [4] Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. [5] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
        
        (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
 - 2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.