§ 245a BauGB. Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[21. Juni 2013–20. September 2013]
1§ 245a.
(1) […]
2(2) [1] Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. [2] Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.
(3) […]
(4) […]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 95, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 21. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 34, 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

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