§ 81 BauGB. Geldleistungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [20. Juli 2004] | [1. Juli 1987] | 
|---|---|
| § 81. Geldleistungen | § 81. Geldleistungen | 
| (1) [1] Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles [sind entsprechend anzuwenden]. | (1) [1] Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles [sind entsprechend anzuwenden]. | 
| (2) [1] Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. [2] Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. [3] Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 fällig. [4] § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist. | (2) [1] Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. [2] Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. [3] Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 fällig. [4] § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist. | 
| (3) [1] Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. [2] Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118[… und] 119 [entsprechend]. | (3) [1] Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. [2] Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118[… und] 119 [entsprechend]. | 
    [1. Juli 1987–20. Juli 2004]
    1§ 81. Geldleistungen. 
        
            (1) 2[1] Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. 3[2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles [sind entsprechend anzuwenden].
        
        
            (2) [1] Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. [2] Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. 4[3] Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 fällig. 5[4] § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
 - 2. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 23, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
 - 3. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
 - 4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 74 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
 - 5. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 74 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
 - 6. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.