§ 81 BauGB. Geldleistungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. August 1979] | [1. Januar 1977] | 
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| § 81. Geldleistungen | § 81. Geldleistungen | 
| (1) [1] Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten [entsprechend]. | (1) [1] Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten [entsprechend]. | 
| (2) [1] Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. [2] Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. [3] Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Grenzregelung fällig. | (2) [1] Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. [2] Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. [3] Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Grenzregelung fällig. | 
| (3) [1] Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. [2] Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118[… und] 119 [entsprechend]. | (3) [1] Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. [2] Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118[… und] 119 [entsprechend]. | 
    [1. Januar 1977–1. August 1979]
    1§ 81. Geldleistungen. 
        
            (1) [1] Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. 2[2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten [entsprechend].
        
        
            (2) [1] Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. [2] Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. [3] Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Grenzregelung fällig.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
 - 2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.
 - 3. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.