§ 84 BauGB. Berichtigung der öffentlichen Bücher
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004] | [1. Juli 1987] |
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§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher | § 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher |
(1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78[… und] 79 entsprechend. | (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78[… und] 79 entsprechend. |
[1. Juli 1987–20. Juli 2004]
1§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(1) 2[1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 77, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.