§ 84 BauGB. Berichtigung der öffentlichen Bücher

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher § 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78[… und] 79 entsprechend. (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78, 79 entsprechend.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78, 79 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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