§ 84 BauGB. Berichtigung der öffentlichen Bücher
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977] | [29. Oktober 1960] |
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§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher | § 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher |
(1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78[… und] 79 entsprechend. | (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78, 79 entsprechend. |
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(1) [1] Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. [2] § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78, 79 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.