§ 13 BauNVO. Gebäude und Räume für freie Berufe
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977]
1§ 13. Gebäude und Räume für freie Berufe. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 13, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.