§ 17 BauNVO. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [20. September 2013] | [27. Januar 1990] | 
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| § 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung | § 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung | 
| (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: [Tabelle] | (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: [Tabelle] | 
| (2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn | (2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn | 
| 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, | |
| die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden | 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und | 
| werden. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. | 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. | 
| (3) (weggefallen) | (3) [1] In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. [2] Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. | 
    [27. Januar 1990–20. September 2013]
    1§ 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. 
        
            (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
            
                
        
        | 1 | 2 | 3 | 4 | 
|---|---|---|---|
| Baugebiet | Grund-flächen-zahl (GRZ) | Geschoß-flächen-zahl (GFZ) | Bau-massen-zahl (BMZ) | 
| in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - | 
| in reinen Wohngebieten (WR), allgem. Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - | 
| in besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - | 
| in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | - | 
| in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - | 
| in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI), sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 | 
| in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - | 
            (2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
                
        - 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
 - 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
 - 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
 
            (3) [1] In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. [2] Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 16, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.