§ 4 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] | 
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| § 4. Allgemeine Wohngebiete | § 4. Allgemeine Wohngebiete | 
| (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. | (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Wohngebäude, | 1. Wohngebäude, | 
| 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, | 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, | 
| 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. | 
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | 
| 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 
| 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 
| 3. Anlagen für Verwaltungen, | 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, | 
| 4. Gartenbaubetriebe, | 4. Gartenbaubetriebe, | 
| 5. Tankstellen. | 5. Tankstellen, | 
| 6. (weggefallen) | 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt. | 
| (4) (weggefallen) | (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen. | 
| (5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
    1§ 4. Allgemeine Wohngebiete. 
        
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
        
            (2) Zulässig sind
            
        - 1. Wohngebäude,
 - 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
 - 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
 
            (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
            
        
        
    
- 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
 - 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
 - 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
 - 4. Gartenbaubetriebe,
 - 5. Tankstellen,
 - 26. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
 - 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.