§ 4a BauNVO. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990]
1§ 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete).
(1) 2[1] Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
5(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
- 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 4, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
- 2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 5. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.