§ 6 BauNVO. Mischgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] | 
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| § 6. Mischgebiete | § 6. Mischgebiete | 
| (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. | (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Wohngebäude, | 1. Wohngebäude, | 
| 2. Geschäfts- und Bürogebäude, | 2. Geschäfts- und Bürogebäude, | 
| 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 
| 4. sonstige Gewerbebetriebe, | 4. sonstige Gewerbebetriebe, | 
| 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 
| 6. Gartenbaubetriebe, | 6. Gartenbaubetriebe, | 
| 7. Tankstellen, | 7. Tankstellen. | 
| 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. | |
| (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. | (3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen werden; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
    1§ 6. Mischgebiete. 
        
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
        
            (2) Zulässig sind
            
        
        
    
- 1. Wohngebäude,
 - 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
 - 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
 - 24. sonstige Gewerbebetriebe,
 - 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
 - 6. Gartenbaubetriebe,
 - 7. Tankstellen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
 - 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.