§ 6 BauNVO. Mischgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [1. Januar 1969] | [1. August 1962] | 
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| § 6. Mischgebiete | § 6. Mischgebiete | 
| (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. | (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Wohngebäude, | 1. Wohngebäude, | 
| 2. Geschäfts- und Bürogebäude, | 2. Geschäfts- und Bürogebäude, | 
| 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 
| 4. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, | 4. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, | 
| 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 
| 6. Gartenbaubetriebe, | 6. Gartenbaubetriebe, | 
| 7. Tankstellen. | 7. Tankstellen. | 
| (3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen werden. | (3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen werden. | 
| (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind. | 
    [1. August 1962–1. Januar 1969]
    1§ 6. Mischgebiete. 
        
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
        
            (2) Zulässig sind
            
        - 1. Wohngebäude,
 - 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
 - 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
 - 4. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
 - 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
 - 6. Gartenbaubetriebe,
 - 7. Tankstellen.
 
(3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.