§ 3 BeamtStG. Beamtenverhältnis
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
    [1. April 2009]
    1§ 3. Beamtenverhältnis. 
        
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
        
            (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
            
    
- 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
 - 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.