§ 4 BeamtStG. Arten des Beamtenverhältnisses
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
    [1. April 2009]
    1§ 4. Arten des Beamtenverhältnisses. 
        
            (1) [1] Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. [2] Es bildet die Regel.
        
        
            (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
            
        - a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
 - b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
 
            (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
            
        - a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
 - b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
 
            (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
            
    
- a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
 - b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.