§ 4 BeamtStG. Arten des Beamtenverhältnisses

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. April 2009]
1§ 4. Arten des Beamtenverhältnisses.
(1) [1] Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. [2] Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
  • a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
  • b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
  • a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
  • b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
  • a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
  • b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.

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