§ 112a BetrVG. Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 112a. Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen.
(1) 2[1] Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne [des] § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
  • 31. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
  • 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
  • 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
  • 4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.
[2] Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) [1] § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. [2] Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. [3] Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1985: Artt. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

Umfeld von § 112a BetrVG

§ 112 BetrVG. Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

§ 112a BetrVG. Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

§ 113 BetrVG. Nachteilsausgleich