§ 113 BetrVG. Nachteilsausgleich

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 1999]
1§ 113. Nachteilsausgleich.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
2(3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. 3[2] (weggefallen) 4[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 1. Oktober 1996: Artt. 5, 13 des Gesetzes vom 25. September 1996.
3. 1. Januar 1999: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.
4. 1. Januar 1999: Artt. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.