§ 126 BetrVG. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[8. November 2006] | [28. November 2003] |
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§ 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen | § 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über |
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; | 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; |
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; | 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; |
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; | 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; |
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; | 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
5. die Stimmabgabe; | 5. die Stimmabgabe; |
5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;] | 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;] |
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; | 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
7. die Aufbewahrung der Wahlakten. | 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. |
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5. die Stimmabgabe;
- 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;]
- 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
- Anmerkungen:
- 1. 28. November 2003: Artt. 173, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.