§ 126 BetrVG. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [28. November 2003] | [28. Juli 2001] | 
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| § 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen | § 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen | 
| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über | Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über | 
| 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; | 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; | 
| 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; | 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; | 
| 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; | 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; | 
| 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; | 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; | 
| 5. die Stimmabgabe; | 5. die Stimmabgabe; | 
| 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;] | 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;] | 
| 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; | 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; | 
| 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. | 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. | 
    [28. Juli 2001–28. November 2003]
    1§ 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
        
- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
 - 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
 - 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
 - 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
 - 5. die Stimmabgabe;
 - 25a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;]
 - 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
 - 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
 - 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 81, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.