§ 13 BetrVG. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [1. Januar 1989]
    1§ 13. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen. 
        
            2(1) [1] Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. [2] Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten.
        
        
            (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
            
        - 31. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
 - 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
 - 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
 - 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
 - 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
 - 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
 
            (3) [1] Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. 4[2] Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu[…] Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
 - 2. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
 - 3. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
 - 4. 1. Januar 1989: Artt. 5, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988.