§ 13 BetrVG. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 1989] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 13. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen | § 13. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen |
(1) [1] Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. [2] Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten. | (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle drei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. |
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn | (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn |
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, | 1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, |
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, | 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, |
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, | 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, |
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, | 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, |
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder | 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder |
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. | 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. |
(3) [1] Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. [2] Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu[…] Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. | (3) [1] Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. [2] Hat die Amtszeit des Betriebsrats zum Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. Januar 1989]
1§ 13. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen.
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle drei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- 1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) [1] Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. [2] Hat die Amtszeit des Betriebsrats zum Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.