§ 24 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [28. Juli 2001]
    1§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
        
- 1. Ablauf der Amtszeit,
 - 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
 - 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
 - 4. Verlust der Wählbarkeit,
 - 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
 - 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.