§ 24 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [28. Juli 2001] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] | 
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| § 24. Erlöschen der Mitgliedschaft | § 24. Erlöschen der Mitgliedschaft | 
| Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch | (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch | 
| 1. Ablauf der Amtszeit, | 1. Ablauf der Amtszeit, | 
| 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, | 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, | 
| 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, | 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, | 
| 4. Verlust der Wählbarkeit, | 4. Verlust der Wählbarkeit, | 
| 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, | 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, | 
| 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. | 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. | 
| (2) [1] Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. [2] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. | 
    [16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
    1§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft. 
        
            (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
            
        - 1. Ablauf der Amtszeit,
 - 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
 - 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
 - 4. Verlust der Wählbarkeit,
 - 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
 - 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
 
            (2) [1] Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. [2] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.