§ 61 BetrVG. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) 2[1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
2. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 11, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.