§ 63 BetrVG. Wahlvorschriften

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 63. Wahlvorschriften.
2(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
3(2) [1] Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 4[2] Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
5(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
6(4) 7[1] In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. [2] Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
8(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
5. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
6. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. d, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
7. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
8. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.