§ 63 BetrVG. Wahlvorschriften
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] | 
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| § 63. Wahlvorschriften | § 63. Wahlvorschriften | 
| (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt. | (1) Die Jugendvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. | 
| (2) [1] Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. [2] Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. | (2) [1] Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung bestimmt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. [2] Für die Wahl der Jugendvertreter gelten § 14 Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19 und 20 entsprechend. | 
| (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht rechtzeitig oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden kann. | (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht rechtzeitig oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden kann. | 
    [16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
    1§ 63. Wahlvorschriften. 
        
(1) Die Jugendvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
        
            (2) [1] Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung bestimmt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. [2] Für die Wahl der Jugendvertreter gelten § 14 Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19 und 20 entsprechend.
        
        (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht rechtzeitig oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden kann.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.