§ 41 BeurkG. Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022] | [9. Juni 2017] |
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§ 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift | § 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift |
[1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. | [1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. |
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift. 2[1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3[3] § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 17, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
- 3. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.