§ 41 BeurkG. Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[9. Juni 2017][1. Juli 1998]
§ 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift § 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
[1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. [1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
[1. Juli 1998–9. Juni 2017]
1§ 41. Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift. 2[1] Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. [2] Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. [3] § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 1. Juli 1998: Artt. 17, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

Umfeld von § 41 BeurkG

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