§ 25 BörsG. Aussetzung und Einstellung des Handels
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018] | [16. November 2012] |
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§ 25. Aussetzung und Einstellung des Handels | § 25. Aussetzung und Einstellung des Handels |
(1) [1] Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten | (1) [1] Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten |
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und | 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und |
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint. [2] Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. [3] Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen. | 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint. [2] Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. [3] Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen. [4] Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen. |
(1a) [1] Betrifft die Aussetzung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. [2] Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. | |
(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. | |
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung. | (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung. |
(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend. | (3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend. |
[16. November 2012–3. Januar 2018]
1§ 25. Aussetzung und Einstellung des Handels.
(1) [1] Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten
- 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
- 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 2. 16. November 2012: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.