§ 104 ZPO. Kostenfestsetzungsverfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 2001] | 
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| § 104. Kostenfestsetzungsverfahren | § 104 | 
| (1) [1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. [3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. | (1) [1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen sind. [3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. | 
| (2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. [3] Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. | (2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. [3] Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. | 
| (3) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. | (3) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. | 
    [1. Oktober 2001–1. Januar 2002]
    1§ 104. 
        
            (1) 2[1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 3[2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen sind. 4[3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 5[4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos.
        
        
            6(2) 7[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. 8[2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. 9[3] Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 3. 1. Oktober 2001: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 13, 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 5. 1. Oktober 1957: Artt. X § 3 Nr. 2, § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
 - 6. 28. August 1923: Artt. III Nr. 2, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.
 - 7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 8. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
 - 9. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
 - 10. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.