§ 104 ZPO. Kostenfestsetzungsverfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1991] | [1. Oktober 1957] | 
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| § 104 | § 104 | 
| (1) [1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. [3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. | (1) [1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch [ergeht] durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten von der Anbringung des Gesuchs, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. [3] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. | 
| (2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. | (2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. | 
| (3) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. | (3) [1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, [die] mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt. | 
    [1. Oktober 1957–1. April 1991]
    1§ 104. 
        
            (1) 2[1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch [ergeht] durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. 3[2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten von der Anbringung des Gesuchs, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. 4[3] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 5[4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos.
        
        
            6(2) 7[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind.
        
        
            (3) 8[1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. 9[2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, [die] mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. 10[3] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1957: Artt. X § 3 Nr. 2, § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
 - 4. 1. Oktober 1957: Artt. X § 3 Nr. 2, § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
 - 5. 1. Oktober 1957: Artt. X § 3 Nr. 2, § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
 - 6. 28. August 1923: Artt. III Nr. 2, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.
 - 7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 8. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 9. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 10. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.