§ 109 ZPO. Rückgabe der Sicherheit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
---|---|
§ 109. Rückgabe der Sicherheit | § 109 |
(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, [das] die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen [der] ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. | (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, [das] die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen [der] ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. |
(2) [1] Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. [2] Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. | (2) [1] Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. [2] Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. |
(3) [1] Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. | (3) [1] Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Die Entscheidungen können ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. |
(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der im Abs. 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu. | (4) Gegen den Beschluß, durch [den] der im Abs. 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 109.
2(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, [das] die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen [der] ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
3(2) [1] Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. [2] Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 33 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 7, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.