§ 110 ZPO. Prozesskostensicherheit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 110. 2Prozesskostensicherheit.
3(1) 4[1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. 5[2] (weggefallen)
6(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
- 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
- 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
- 4. bei Widerklagen;
- 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 18, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 4. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.
- 5. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.
- 6. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.