§ 110 ZPO. Prozesskostensicherheit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1998] | 
|---|---|
| § 110. Prozesskostensicherheit | § 110 | 
| (1) [1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. [2] (weggefallen) | (1) [1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. [2] (weggefallen) | 
| (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: | (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: | 
| 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; | 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; | 
| 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; | 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; | 
| 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; | 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; | 
| 4. bei Widerklagen; | 4. bei Widerklagen; | 
| 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. | 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. | 
    [1. Oktober 1998–1. Januar 2002]
    1§ 110. 
        
            2(1) 3[1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. 4[2] (weggefallen)
        
        
            5(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
            
    
- 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
 - 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
 - 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
 - 4. bei Widerklagen;
 - 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 18, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
 - 3. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.
 - 4. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.
 - 5. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.