§ 110 ZPO. Prozesskostensicherheit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
|---|---|
| § 110 | § 110 | 
| (1) [1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf [sein] Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. [2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inlande haben. | (1) [1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. [2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inlande haben. | 
| (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: | (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: | 
| 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, [dem] der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; | 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; | 
| 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; | 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; | 
| 3. bei Widerklagen; | 3. bei Widerklagen; | 
| 4. bei Klagen, [die] in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; | 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; | 
| 5. bei Klagen aus Rechten, [die] im Grundbuch eingetragen sind. | 5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 110. 
        
            2(1) [1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. [2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inlande haben.
        
        
            (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
            
    
- 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
 - 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
 - 3. bei Widerklagen;
 - 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;
 - 35. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 18, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
 - 3. 1. Januar 1900: Nr. 34 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.