§ 111 ZPO. Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1934]
§ 111. Nachträgliche Prozesskostensicherheit § 111
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 111. Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 19, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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