§ 127 ZPO. Entscheidungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2014] |
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§ 127. Entscheidungen | § 127. Entscheidungen |
(1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. [3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. | (1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. [3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. |
(2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. [2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [3] Die Notfrist beträgt einen Monat. | (2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. [2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [3] Die Notfrist beträgt einen Monat. |
(3) [1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. [3] Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. [4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. [5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. [6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. | (3) [1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. [3] Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. [4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. [5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. [6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. |
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. | (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. |
[1. Januar 2014–1. Januar 2020]
1§ 127. 2Entscheidungen.
(1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3[3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
4(2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. 5[2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. 6[3] Die Notfrist beträgt einen Monat.
7(3) 8[1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 9[3] Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. 10[4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 11[5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 12[6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994.
- 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
- 7. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
- 8. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 9. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
- 10. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 11. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 12. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 13. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.