§ 127 ZPO. Entscheidungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 2005] | [1. Januar 2002] | 
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| § 127. Entscheidungen | § 127. Entscheidungen | 
| (1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. [3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. | (1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. [3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. | 
| (2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. [2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [3] Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat. | (2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. [2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [3] Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat. | 
| (3) [1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. [3] Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. [4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. [5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. [6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. | (3) [1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. [3] Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. [4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. [5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. [6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. | 
| (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. | (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. | 
    [1. Januar 2002–1. April 2005]
    1§ 127. 2Entscheidungen. 
        
            (1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3[3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
        
        
            4(2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. 5[2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. 6[3] Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.
        
        
            7(3) 8[1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 9[3] Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. 10[4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 11[5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. 12[6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994.
 - 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 6. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 7. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
 - 8. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 9. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 10. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 11. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 12. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 13. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.