§ 129 ZPO. Vorbereitende Schriftsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] | 
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| § 129 | § 129 | 
| (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. | (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge. | 
| (2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. | (2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 129. 
        
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.
        (2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.