§ 136 ZPO. Prozessleitung durch Vorsitzenden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 136. Prozessleitung durch Vorsitzenden § 136
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) [1] Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, [der] seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. [2] Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. (2) Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, [der] seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfend[… erörtert …] und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt [wird]; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. (3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfend[… erörtert …] und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt [wird]; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts. (4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 136.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
2(2) Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, [der] seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
3(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfend[… erörtert …] und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt [wird]; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.