§ 137 ZPO. Gang der mündlichen Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 137. 2Gang der mündlichen Verhandlung.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) 3[1] Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 4[2] Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf [ihren] wörtlichen Inhalt […] ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.