§ 137 ZPO. Gang der mündlichen Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 137. Gang der mündlichen Verhandlung | § 137 |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. | (1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. | (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. |
(3) [1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. [2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf [ihren] wörtlichen Inhalt […] ankommt. | (3) [1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. [2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf [ihren] wörtlichen Inhalt […] ankommt. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. | (4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 137.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) 2[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 3[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf [ihren] wörtlichen Inhalt […] ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 7, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.