§ 137 ZPO. Gang der mündlichen Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. April 2005]
    1§ 137. 2Gang der mündlichen Verhandlung. 
        
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.
        (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
        
            (3) 3[1] Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 4[2] Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf [ihren] wörtlichen Inhalt […] ankommt.
        
        (4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.