§ 138 ZPO. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 138. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht | § 138 | 
| (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. | (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. | 
| (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. | (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. | 
| (3) Thatsachen, [die] nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. | (3) Thatsachen, [die] nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. | 
| (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, [die] weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. | (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, [die] weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 138. 
        
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
        (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 1, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.