§ 141 ZPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 141. Anordnung des persönlichen Erscheinens § 141
(1) [1] Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. [2] Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab. (1) [1] Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. [2] Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. (2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) [1] Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. [2] D[ie]s gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. [3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. (3) [1] Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. [2] D[ie]s gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. [3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 141.
2(1) [1] Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. [2] Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 3[2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
4(3) 5[1] Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 6[2] D[ie]s gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. [3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 4, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 12, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 2, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 9 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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