§ 141 ZPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. April 1910–1. Juni 1924]
    1§ 141. 
        
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen.
        
            (2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 4, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.